Manifest

§1
Die Ruhrorter Nationalgalerie wurde regional gegründet und versteht sich in ihrem Wirken international. Mit anderen Worten, die Ruhrorter Nationalgalerie ist dort, wo sie wirkt.

§2
Die Ruhrorter Nationalgalerie verfügt über eine nahezu unendliche Anzahl von Exponaten weltweit.

§3
1) Die Verfügungsgewalt der Ruhrorter Nationalgalerie lässt jedoch keine Rückschlüsse auf Eigentumsverhältnisse zu.
2) Die Ruhrorter Nationalgalerie fühlt sich den Eigentümlichkeiten der Exponate nicht dem Privateigentum verpflichtet. Darüber hinaus ist ihr selbst eine bestimmte Vorgehensweise eigen.
3) Die Eigentümlichkeiten ihrer Exponate zu sichern und sie der Erinnerung und den Archiven zugänglich zu machen, sieht die Ruhrorter Nationalgalerie als ihre vordringliche Aufgabe.

§4
1) Den gesetzlichen Rahmen bildet dabei die Kunst nicht das Privatrecht.
2) Den Rechtsgrund schöpft die Ruhrorter Nationalgalerie aus der Vergeblichkeit des Alltags.

§5
1) Das Wirken der Ruhrorter Nationalgalerie findet an der Bruchkante zwischen „Raum“ und „Ort“ statt.
2) Sie schafft je den Raum für die Ortlosigkeit der Exponate und nimmt sie damit aus ihrer Alltäglichkeit nach den Gesetzen der Kunst.
3) Dabei geht die Ruhorter Nationalgalerie nicht gewaltsam vor. Ihr werden die Exponate von der Alltäglichkeit gestiftet.

§6
1) Ihrem Wesen nach ist die Ruhrorter Nationalgalerie Nichts und damit Alles.
2) Sie bezieht die Kraft ihrer Wirklichkeit aus ihren Exponaten und ist dabei in der Grundlosigkeit ihrer Gründung absolut.